1. Abschluss des Seminarvertrages

1.1 Mit der Seminaranmeldung, die mündlich, telefonisch, schriftlich (Post, Fax) oder auf elektronischem Wege (Internet, E-Mail) erfolgen kann, bietet die KundIn Weitblickwandern (Inhaberin: G. Glemann, die „Veranstalterin“) den Abschluss eines Seminarvertrages auf Basis der Seminarausschreibung und dieser Allgemeinen Seminarbedingungen verbindlich an. Der Seminarvertrag kommt mit der Annahme der Buchungsanfrage durch Weitblickwandern zustande, die keiner bestimmten Form bedarf. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Weitblickwandern dem Kunden eine schriftliche Seminarbestätigung übermitteln. Diese gilt als angenommen, sobald die Anzahlung in Höhe von 20 % des Seminarpreises eingegangen ist.

1.2 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, die in der Anmeldung mit aufgeführt sind und für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3 Weicht der Inhalt der Seminarbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage und mit dem Inhalt dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist das neue Angebot durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten, z. B. Leistung der Anzahlung oder Reiseantritt, annimmt.

2. Bezahlung, Reisedokumente

2.1 Nach Vertragsabschluss und Erhalt der Seminarbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % fällig und vom Kunden innerhalb von 7 Tagen nach Datum der Seminarbestätigung / Rechnung zu zahlen. Die Restzahlung auf den Seminarpreis wird 30 Tage vor Seminarbeginn fällig, sofern das Seminar nicht mehr aus dem in Ziffer 7.1 genannten Grund abgesagt werden kann. Bitte bedenken Sie, dass eine Überweisung mehrere Tage dauern kann.

2.2 Entschädigungen für Umbuchungen, Stornierungen sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.

2.3 Die Programmunterlagen werden spätestens einen Monat vor Seminarbeginn versandt.

3. Leistungen, Preisänderung vor Vertragsschluss

3.1 Umfang und Art der von Weitblickwandern vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung von Weitblickwandern in dem zur betreffenden Reise gehörigen Abschnitt auf der Website bzw. der konkreten Programmausschreibung in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung.

3.2 Die auf der Website genannten Reisepreise sind bindend. Die Veranstalterin kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Änderungen der Reisepreise erklären und behält sich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Ebenso behält er sich vor, den Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Kunde ist vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hinzuweisen.

3.3 Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit der jeweiligen Buchungsbestätigung.

4. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss, Rechte des Kunden

4.1 Leistungsänderungen: Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.

4.2 Preisanpassungen: Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.

4.3 Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen.

Weitblickwandern kann eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises, orientiert am Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt verlangen:

  • bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
  • ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
  • ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
  • ab dem 6. Tag vor Reiseantrittund bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises

Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.

Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Weitblickwandern kann anstelle der jeweiligen Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind und er die geforderte Entschädigung dann unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen kann.

5.3 Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen, das heißt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder des Ortes der Rückreise, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluglinie besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, berechnet der Veranstalter bis 45 Tagevor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von bis zu 30 Euro pro Umbuchungsvorgang. Umbuchungswünsche, die später als 45 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag unter den Bedingungen gemäß Punkt 5.2 und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden ist.

5.4 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Reiseteilnehmer dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Weitblickwandern ihm ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die er zu vertreten hat, nicht in Anspruch, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

7.1 Weitblickwandern kann wegen Nichterreichens der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er diese in der jeweiligen Reiseausschreibung im Internet ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung des Reisenden von dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung beide Angaben nochmals macht und dort auf die Angaben der Reiseausschreibung verweist. Weitblickwandern kann den Rücktritt aus diesem Grund bis spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.

7.2 Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung durch Weitblickwandern die Durchführung der Reise nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann Weitblickwandern ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

8. Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung hierfür sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Alle anderen Mehrkosten gehen zu Lasten des Reisenden.

9. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters

10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reisenden und Reise beschränkt.

10.3 Die Haftungsbeschränkungen der 10.1 und 10.2 gelten nicht für Ansprüche nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck.

10.4 Weitblickwandern haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Führungen, Sportveranstaltungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Weitblickwandern sind. Weitblickwandern haftet jedoch für Leistungen, welche Beförderungen des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung einer Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflicht von uns ursächlich geworden ist.

10. Obliegenheiten des Kunden, Gewährleistung

11.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

11.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer vom Kunden für die Abhilfe zu setzenden, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

11. Mitwirkungspflichten des Kunden

12.1 Hinsichtlich der Reiseunterlagen gilt, dass der Kunde den Reiseveranstalter zu informieren hat, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Hotelvoucher, Flugunterlagen) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Zeiten erhält oder wenn die Unterlagen und Tickets bezüglich der Daten des Kunden (Name, Anschrift, Geburtsdatum) falsche Angaben enthalten. Der Kunde ist persönlich für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort/Anreiseort verantwortlich.

12.2 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

12. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot

13.1 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Weitblickwandern unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind unabhängig davon für die Geltendmachung von Schadensersatz nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen, wenn reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.

13.2 Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters noch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters des Veranstalters beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

13.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.

13. Körperliche Anforderungen

Ist ein Kunde den angegebenen körperlichen Anforderungen einer normal verlaufenden Abenteuer-Reise, Wanderung usw. nicht gewachsen, so hat er das selbst zu verantworten Der Kunde sollte ggf. ärztlichen Rat dazu einholen, ob er den körperlichen Anforderungen der Reise gewachsen ist.

14. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der Reiseveranstalter hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein. Der Kunde kann jederzeit seine gespeicherten Daten abrufen, über sie Auskunft verlangen, und sie ändern oder löschen lassen. Mit einer Nachricht an info@weitblickwandern.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe seiner Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, deutsches Recht

17.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

17.2 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

17.3 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentliches Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

Veranstalterin

Gudrun Glemann
Weitblickwandern
Zum Maiacker 3
64367 Mühltal
Inhaberin: Gudrun Glemann
Telefon: 0179 7666231
E-Mail: info@weitblickwandern.de
Fax auf Anfrage